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Vereinsstrafrecht - Wer ist betroffen?

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Vereinsstrafrecht

Eine gesetzliche Regelung über Vereinsstrafen findet sich im BGB und im Strafgesetzbuch nicht. Der Grund hierfür ist, dass die Vereinsstrafe keine Kriminalstrafe ist. Das Vereinsstrafrecht muss in der Satzung oder in einer besonderen Ordnung des Vereins explizit geregelt sein. Treffen Satzung und Ordnungen keine Regelungen, so sind Vereinsstrafen unzulässig.

Die Sanktionsmöglichkeiten eines Vereins sind grundsätzlich auf seine Mitglieder beschränkt. Die Straf- bzw. Ordnungsgewalt eines Vereins beginnt mit der Begründung einer Vereinsmitgliedschaft. Ein Aufnahmeantrag reicht daher für einen Verein noch nicht aus, um Ordnungsmaßnahmen (gegen ein künftiges Mitglied) zu ergreifen. Hier bleibt ggf. nur, einen Aufnahmeantrag abzulehnen.

Angestellte

Angestellte des Vereins und auch die Mitglieder der Vereinsorgane, die nicht Vereinsmitglieder sind, unterliegen nicht der Vereinsstrafgewalt. Der Verein ist in diesen Fällen grundsätzlich darauf beschränkt, seine Rechtsposition mit der Hilfe staatlicher Gerichte zu wahren. Etwa mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Arbeitnehmerstatus oder über eine außerordentliche Vertragsbeendigung bei freien Mitarbeiterverhältnissen.

Ehrenmitglieder

Eine beschränkte Disziplinierungsmöglichkeit von Nichtmitgliedern hat der Verein auch bei Ehrenmitgliedern. Mit der Ehrenmitgliedschaft in einem Verein ist zwar grundsätzlich keine Unterwerfung unter die allgemeine Strafgewalt des Vereins verbunden, gleichwohl kann der Verein bei einem wichtigen Grund auch hier Sanktionen ergreifen, um die Ordnung im Verein aufrecht zu erhalten. Die zur Verfügung stehenden Maßnahmen beschränken sich allerdings im Regelfall auf die Rüge, den Verweis und die Entziehung/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

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