



Die Einnahmen aus satzungsmäßigen Zwecken sind bei gemeinnützigen Vereinen ertragsteuerfrei.
Auch von der Umsatzsteuer sind die typischen Einnahmen des gemeinnützigen Vereins befreit. Sondererlöse von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sind allerdings umsatzsteuerpflichtig, teilweise mit 7%, sonst mit 19 %.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt auch die Nutzung von Vereinsanlagen der Umsatzbesteuerung, selbst wenn sie über die Mitgliedsbeiträge finanziert wird.
1. Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist die Grundlage des Steuerrechts. In ihr sind nicht nur die Grundsätze der Gemeinnützigkeit enthalten. Die AO regelt auch die Verfahren von der Steuererklärung, über die Steuerfestsetzung bis zum Einspruch und die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
2. Umsatzsteuer
Neben seinem ideellen Bereich erlöst der Verein aus Aktivitäten Einnahmen, die in vielen Fällen der Umsatzsteuer unterliegen.
Der gemeinnützige Verein genießt steuerliche Privilegien. Viele typische Tätigkeiten sind von der Mehrwertsteuer befreit. Andere Bereiche sind steuerlich begünstigt, indem der Steuersatz von 19 % auf 7 % abgesenkt worden ist.
3. Umsatzsteuervoranmeldung
Ein Verein mit umsatzsteuerpflichtigen Erlösen muss Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, wenn bestimmte Grenzen überschritten werden.
Grundsätzlich sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Doch wenn die Summe der Vorauszahlungen im Vorjahr 2008 weniger als 7.500 Euro betragen hat, muss der Verein seine Umsatzsteuer nur quartalsweise erklären.
4. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung
Wenn der Verein Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt und die Freigrenze von 35.000 Euro Einnahmen überschreitet, ist eine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Gewinn des Jahres so niedrig ist, dass sich eine Steuer nicht ergeben wird. Der Verein ist verpflichtet, eine eventuelle Steuerpflicht von sich aus zu überprüfen und gegebenenfalls Steuererklärungen einzureichen.
Die Online-Angebote der Haufe Mediengruppe: