Verkehrssicherungspflicht eines (Kleingarten)-Vereins

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30.07.2010 | Recht & Organisation

Ein Mitglied eines Kleingartenvereins war im Winter in der Vereinsanlage unterwegs. Es konnte nicht genau aufgeklärt werden, ob der Unfall per Fahrrad oder zu Fuß geschah. Jedenfalls waren die Wege in der Anlage offenbar schneebedeckt und vereist, sodass die Klägerin stürzte und sich verletzte. Sie machte gegen den Kleingartenverein erfolglos Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Streupflicht im Rahmen der Verkehrssicherung geltend. Zu Recht?

Die Haftung eines Vereins gegenüber seinen Mitgliedern wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, hier namentlich der Streupflicht, kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn der Verein mit seinen vereinsinternen Regelungen versucht hat, die Streupflicht auf seine Mitglieder zu übertragen.

Das Urteil und seine Begründung

  • Zentrale Themen bei der Frage der Sorgfalt bei der Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht sind die Gedanken der Risikoverteilung, des Vertrauensschutzes und die Problematik der Zumutbarkeit und der Eigenvorsorge. Der Frage des Umfangs mit der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall liegt als übergeordneter Gesichtspunkt der Gedanke der Risikoverteilung zwischen dem Verein, der den Verkehrs eröffnet einerseits und dem Nutzer andererseits zu Grunde.
  • Ist die Gefahr für den Nutzer – hier das Mitglied – selbst erkennbar, muss es auch mit ihr rechnen und kann sie bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt beherrschen. In diesem Fall ist der Verein nicht gefordert.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Verein die Mitglieder in die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in der Vereinsanlage im Rahmen einer Vereinsordnung selbst eingebunden. Ein Vertrauen in einen verkehrssicheren Weg innerhalb der Analge war im vorliegenden Fall für die Mitglieder nicht gegeben.

Hinweis für die Praxis

Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht innerhalb des Vereinsbetriebes liegen an der Tagesordnung. Es spielt aber – wie der Fall zeigt – eine erhebliche Rolle, ob ein Mitglied verunfallt, das den Vereinsbetrieb und seine Anlagen und Plätze etc. kennt, oder ob ein fremder Dritter auf der Anlage oder während einer Veranstaltung des Vereins verunfallt. Wenn der Verein intern gegenüber seinen Abteilungen und Mitgliedern klare Regelungen (Vereinsordnungen) und Regelungen erlassen hat, hat dies bei der Frage des Verschuldens des Vereins – wenn es zu einem Unfall kommen sollte - erhebliche Auswirkungen und kann soweit gehen, dass der Verein haftungsrechtliche nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Grund genug also die eigenen Regelungen im Verein auf den Prüfstand zu stellen und zu prüfen, wer innerhalb des Vereinsbetriebes oder in den Räumen und Anlagen im Einzelfall welche Verantwortung zu tragen hat. Der Vorstand muss vor allem darauf achten, dass konkrete Pflichten und Aufgaben nachweisbar und konkret auf andere innerhalb der Vereinsorganisation delegiert worden sind und dies dokumentiert ist.

Fundstelle: OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.1.2010, Az.: 14 W 57/09


QuelleStefan Wagner, Dresden



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