



29.07.2010 | Presse & Verbände
Mehrere Vereinsmitglieder klagten gegen den eigenen Verein auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen in der Mitgliederversammlung sowie auf Herausgabe der Mitgliederliste. Gibt es hierauf einen Anspruch?
Merke!
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt für das Vereinsrecht, dass eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit des Vereinslebens und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtliche Verhältnisse nicht in Betracht kommt. Mängel von Vereinsbeschlüssen können daher nur mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO verfolgt werden. Die Kläger müssen dabei stets das erforderliche Feststellungsinteresse darlegen können.
1. Ladungsfrist versäumt: Folgen?
Die Nichteinhaltung der satzungsgemäßen Ladungsfrist führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Denn bei einem Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Satzung, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz der Mitglieder dient, tritt die Nichtigkeit nur ein, wenn das in seinen Rechten verletzte Mitglied dem Beschluß der Mitgliederversammlung in angemessener Weise widerspricht.
2. Vorstandsbeschluss für die Einberufung der Mitgliederversammlung erforderlich?
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist auch deshalb nicht fehlerhaft, wenn ihr kein Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder zugrunde liegt. Ein Vorstandsbeschluss ist dafür nämlich nicht erforderlich. Es ist ausreichend wenn die Mitgliederversammlung durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB einberufen wird. Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass für eine Vertretungshandlung im Außenverhältnis (hier die Einberufung) im Innenverhältnis kein Beschluss der Geschäftsführung des Vereins vorliegen muss.
3. Wann liegt eine Zweckänderung i. S. d. § 33 Abs.1 S.2 BGB vor?
Für eine Zweckänderung – als Sonderfall einer Satzungsänderung – ist nach § 33 Abs.1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Eine Zweckänderung liegt allerdings nur dann vor, wenn sich die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert. Das ist allerdings nicht schon der Fall, wenn die bisherigen Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepaßt werden oder der bestehende Zweck nur ergänzt wird. Wann dies der Fall ist oder nicht, muss jeweils im Einzelfall ermittelt werden.
4. Unter welchen Voraussetzungen muss die Mitgliederliste herausgegeben werden?
Sehr ausführlich hat sich das OLG mit der Frage des Einsichtsrechts und der Herausgabe der Mitgliederliste beschäftigt und dieses Recht umfassend bejaht.
Mitglieder haben danach umfassende Mitgliederrechte gegenüber dem Verein, insbesondere Mitverwaltungsrechte. Dazu gehört u.a. auch das Recht nach § 37 BGB die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen und durchzusetzen. Nach dem OLG steht daher einem Mitglied auch außerhalb der Mitgliederversammlung ein berechtigtes Interesse und das Recht auf Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins einschließlich der Mitgliederliste zu.
Eine solche Einsichtnahme kann nämlich notwendig sein, um das Mitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung überhaupt geltend machen zu können. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds und ist nicht auf die Versammlung beschränkt, bei der im Zweifel die erforderlichen Unterlagen schon technisch gar nicht zur Verfügung stehen.
Nach dem OLG hat das Mitglied gegen den Verein sogar einen Anspruch auf Übersendung der Mitgliederliste. Die anfallenden Kosten hat allerdings gem. § 811 BGB analog das Mitglied zu tragen.
Das oft verwendete Gegenargument des Datenschutzes greift im Übrigen auch nicht.
Die Vereinsmitglieder sind hier nicht schutzwürdig. Grundlage ist § 28 Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BDSG. Danach ist das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung des Vereinszwecks zulässig, wenn keine Belange Dritter, hier konkret der anderen Mitglieder, entgehen stehen. Die Ausübung der Mitgliederrechte nach § 37 BGB (Minderheitenbegehren) fällt nach überwiegender Meinung jedenfalls darunter, sodass – zusammengefasst - die Übergabe der Mitgliederliste nicht am Datenschutz scheitert.
Fundstelle: OLG Hamburg, Urteil v. 27.8.2009, Az.: 6 U 38/08
Stefan Wagner, Dresden
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