



28.07.2010 | Recht & Organisation
Was gemeinnützig ist, ergibt sich aus dem § 52 der Abgabenordnung (AO). Die dort zu findende Auflistung galt in der Vergangenheit nicht abschließend (im alten Gesetzestext war davon die Rede, dass die aufgeführten Zwecke „insbesondere“ gemeinnützig seien). Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde diese Liste jedoch abgeschlossen. Mithilfe einer Öffnungsklausel (§ 52 Abs. 2 Satz 2 AO) können aber auch weitere Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz in einem Schreiben erläutert (Aktenzeichen S 0171 A - St 33 1 vom 11.01.2010).
Katalogzwecke
Die grundsätzlich als gemeinnützig anerkannten Zwecke (Katalogzwecke) werden in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Hierbei handelt es sich um die Förderung
Die OFD Koblenz weist ausdrücklich darauf hin, dass diese endgültige Aufzählung keine Einengungen der als besonders förderungswürdig ausgewiesenen Zwecke nach der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) zur Folge hat.
Identische Zwecke
Als gemeinnützig werden nach § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auch Zwecke anerkannt, die mit den Katalogzwecken identisch sind. Eine Ähnlichkeit mit den Katalogzwecken reicht nach Angaben der OFD Koblenz nicht aus.
Beispiel:
Als identisch wurden bereits bisher angesehen:
Die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- und Drachenflugmodellen mit der Förderung des Modellflugs.
Die Förderung des CB-Funkens mit der Förderung des Amateurfunkens.
Öffnungsklausel
Wie bereits ausgeführt, ist der im § 52 AO aufgeführte Katalog abgeschlossen. Es sollen hier keine neuen Zwecke hinzugefügt werden. Allerdings gibt es im § 52 Abs. 2 AO eine „Öffnungsklausel“.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter die Katalogzwecke fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für die Entscheidungen hierüber zuständig ist. In Rheinland-Pfalz ist hierfür das Finanzministerium zuständig.
In der Gesetzesbegründung, die zum Schließen des Kataloges der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 Abs. 2 AO) geführt hat, macht der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass den zuständigen Finanzbehörden mit der Öffnungsklausel nicht die Möglichkeit geschaffen werden soll, künftig solche Zwecke eigenständig als gemeinnützig anzuerkennen, denen er selbst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme in den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 AO verwehrt hat. Eine Anerkennung von anderen als den Katalogzwecken ist deshalb nur möglich, wenn sie die gesellschaftlichen Verhältnisse verändern und dadurch eine Anerkennung geboten ist. Eine Aufnahme von den vom Gesetzgeber bei Erstellung des Kataloges nicht aufgenommenen Zwecke quasi „durch die Hintertür“ ist deshalb nicht möglich.
Für den Verein läuft das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zunächst ganz normal ab. Geht aber bei dem zuständigen Finanzamt
ein, entscheidet zunächst das Finanzamt selbst über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Handelt es sich um einen Katalog oder identischen Zweck vor, dürfte die Gemeinnützigkeit anerkannt werden. Handelt es sich um einen Zweck, der bereits bei Festlegung des Kataloges bestand und der nicht aufgenommen wurde, wird die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt. Auch wenn anderweitig feststeht, dass weder ein Katalog- noch ein identischer Zweck vorliegt und ein Anerkennungsverfahren zweifelfrei nicht erfolgreich wäre, lehnt das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab.
Liegen die Voraussetzungen für Anerkennungsverfahren vor, oder bestehen diesbezüglich Zweifel, wird der Vorgang unter Vorlage der Akten auf dem Dienstweg dem Finanzministerium als entscheidende Stelle vorgelegt. Die Länder haben sich abgestimmt, dass die Entscheidungen bundesweit gelten sollen.
Das Finanzministerium führt den Abstimmungsprozess mit den anderen Bundesländern durch und teilt dem zuständigen Finanzamt das Ergebnis mit. Dieses informiert den betroffenen Verein und fällt die entsprechende Entscheidung (Anerkennung, Ablehnung). Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums gibt es für den Verein keine Rechtsmittel. Ein Rechtsbehelf ist nur gegen einen auf der Grundlage der Entscheidung erlassenen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid, Freistellungsbescheid) möglich. Beschwerdegegner ist in diesem Fall das FA, das den Verwaltungsakt erlassen hat.
Hartmut Fischer, Betzdorf
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