Neue Informationspflichten für Vereine

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23.06.2010 | Recht & Organisation

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Nach der Verordnung (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) müssen Erbringer von Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.

In den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen auch Vereine mit ihren Angeboten, wie bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.

Mit der zum 17. Mai 2010 in Kraft tretenden Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12.3.2010 setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Nach der Verordnung müssen Erbringer von Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.

In den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen beispielsweise Gewerbetreibende (z. B. Versicherungsagenten und IT-Dienstleistungen), freie Berufe (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) und auch Vereine mit ihren Angeboten, wie bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.

Ausgenommen von den Bestimmungen der DL-InfoV sind u. a. Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen von gemeinnützig anerkannten Einrichtungen.

 

1. Welche Informationspflichten müssen Vereine erfüllen?

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt zur Verfügung zu stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat.

Die notwendigen Informationen müssen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

Dabei können die Informationen vor oder mit einer Angebotsabgabe mitgeteilt werden oder am Ort der Leistungserbringung in der Weise vorhalten, dass sie dem Empfänger der Leistung leicht zugänglich sind. Auch die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ist zulässig.

 

2. Folgende Informationspflichten sind stets zu erfüllen:

  • Name, Firma und Rechtsform
  • Angaben zur Kontaktaufnahme (Adresse der Geschäftsstelle, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Angabe von Registereintragungen (Vereinsregister und -nummer)
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (soweit vorhanden)
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
  • Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Angaben zu den angebotenen Dienstleistungen.

     

3. Folgende Informationen sind nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:

Andere Rechtsvorschriften, welche die Mitteilung bestimmter Informationen vorschreiben, sind vorrangig zu beachten:

  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen (bei Angeboten in reglementierten Berufen)
  • Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten, soweit Tätigkeiten zusammen mit anderen Personen erbracht werden
  • Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes.

Hinweis:

Stellt der Verein ausführliche Informationsunterlagen, z. B. Broschüren, Kataloge etc. zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass die geforderten Angaben enthalten sind.

 

4. Erforderliche Preisangaben

Die Preise für seine Dienstleistungen muss der Verein vor Erbringung der Leistung bzw. vor Vertragsabschluss mitteilen. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

 

5. Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Verein darf keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bedingungen enthalten. Unterschiede, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind, sind nicht beschränkt. Das könnten entfernungsabhängige Zusatzkosten oder  saisonbedingte Preisunterschiede sind.

 

6. Informationspflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Weitergehende Informationspflichten können in folgenden Vorschriften geregelt sein:

  • Telemediengesetz (TMG),
  • BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV),
  • Preisangabenverordnung (PangV),
  • Handelsgesetzbuch (HGB).

 

7. Folgen von Verstößen

Die DL-InfoV behandelt Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können.

Unangenehmer können Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden oder Personen, die gleichartige Leistungen anbieten, sein. Die bei Verstößen geforderten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig mit Anwaltskosten verbunden. Bei nachhaltigen Verstößen liegt auch ein Verstoß gegen das Gebot der Gesetzestreue nach § 63 AO (tatsächliche Geschäftführung) vor, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können.


QuelleUlrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf



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