Satzungsgestaltung - die 4 häufigsten Fallen

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25.02.2009 | News aus der Vereinswelt

Wenn ein Verein als e. V. in das Vereinsregister eingetragen werden will, braucht er eine schriftliche Satzung, die den Anforderungen des BGB-Vereinsrechts genügt (§§ 59 Abs. 3, 60 BGB). Dies gilt nicht für nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 BGB, von denen es in der Bundesrepublik weit mehr als eingetragene Vereine gibt.

1. "Mit einer eingetragenen Satzung sind wir auf der sicheren Seite"

Mit diesem Trugschluss leben leider viele Vereine. Denn: eine im Vereinsregister eingetragene Satzung ist kein Freibrief und bietet keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Grund dafür ist, dass sich vor allem durch die Rechtsprechung das Vereinsrecht immer weiter entwickelt und damit automatisch Satzungen nach einen gewissen Zeitraum z. T. überholt sind.

 

2. Mustersatzungen wurden "blind" übernommen

Vor Mustersatzungen muss gewarnt werden. In der Praxis ist es weit verbreitet, Satzungsinhalte von anderen Vereinen oder von Mustern zu übernehmen. Die Inhalte der Satzung müssen auf den eigenen Verein zugeschnitten und individuell ausgearbeitet sein.

 

3. Satzung wurde ohne Strategie und Konzept erstellt

In der Praxis wird häufig eine Satzung ausgearbeitet, ohne dass sich der Verein über sein Konzept und die Strategie des Vereins im Klaren ist. Denn: die Satzung kann nur das aufnehmen, was inhaltlich und konzeptionell im Verein geklärt ist.

 

4. Satzung wurde nicht rechtssicher erstellt

Entscheidend ist im Außenverhältnis, dass die Satzung den Anforderungen des Registergerichts und des Finanzamts genügt. Es muss also vordergründig erreicht werden, dass die Satzung akzeptiert wird und den rechtlichen Anforderungen genügt und der Verein damit eingetragen wird, bzw. - sofern gewünscht - die Anerkennung als gemeinnützig erlangt.

 

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