



15.07.2008 | Recht & Steuern
Nach einem gemeinsamen Besprechungsergebnis der Finanzbehörden des Bundes und der Länder besteht Einvernehmen darüber, dass Sportvereine mit dem Betrieb eines eigenen Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten.
Wenn die Benutzung der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung nach § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und/oder Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, wie wenn die Mieter selbst Mitglieder des Sportvereins sind (so auch die Regelung im AEAO zu § 67a Nr. 12).
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